Wir können auch nicht erkennen, dass durch die beabsichtigte Änderung in § 30 Abs. 1 AufenthG dem EUGH Urteil in der Rechtssache Doğan C-138/13 vom Juli 2014 Rechnung getragen wird, wie in der Begründung zu diesem Änderungsantrag ausgeführt wird. Der EUGH legte deutlich dar, dass Integrations- und Sprachtests europarechtliche Vorgaben und Vereinbarungen verletzen, wenn sie als Bedingung an den Familien- bzw. Ehegattennachzug geknüpft sind. Ebenso eindeutig äußerte sich der Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache C-579/13 vom Januar 2015; auch der MIPEX 2015 stellt Deutschland ein schlechtes Zeugnis in puncto Familienzusammenführung im Vergleich zu anderen westeuropäischen Ländern aus.
Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem „Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“
